Kurz gesagt: Nach § 15 SGB II erstellt das Jobcenter mit dir zuerst eine Potenzialanalyse und danach gemeinsam einen Kooperationsplan. Darin stehen das Eingliederungsziel, die wesentlichen Schritte, deine Eigenbemühungen und seit dem 1. Juli 2026 zusätzlich ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Du bekommst den Plan in Textform, unterschreibst ihn nicht und er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Er ist ausdrücklich kein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sanktionsfähig wird eine Pflicht erst, wenn das Jobcenter sie nach § 15a SGB II per schriftlichem Verwaltungsakt anordnet, und das darf es in drei Fällen: bei einem versäumten Termin ohne wichtigen Grund, wenn du die Schritte aus dem Plan nicht erbringst, oder wenn gar kein Plan zustande kommt. Das frühere Schlichtungsverfahren ist ersatzlos entfallen.
Was der Kooperationsplan ist und was er nicht ist
Viele verwechseln den Kooperationsplan mit der alten Eingliederungsvereinbarung. Der Unterschied ist rechtlich entscheidend: Die Eingliederungsvereinbarung war ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit Rechtsfolgenbelehrung, aus dem direkt Sanktionen folgen konnten. Der Kooperationsplan ist das nicht.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 15, 15a SGB II in der Fassung vom 1. Juli 2026 formulieren es in Rz. 15.17 unmissverständlich: Der Kooperationsplan wird "nicht mit Rechtsfolgenbelehrung versehen, nicht unterschrieben und begründet für beide Seiten keine eigenen, unmittelbaren Rechte bzw. Ansprüche". Und weiter: Er "stellt keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) dar".
In Rz. 15.1 beschreibt dieselbe Weisung die Funktion: Der Plan sei ein "roter Faden" für den Eingliederungsprozess, er dokumentiere die Integrationsstrategie und enthalte keine Rechtsfolgenbelehrungen. Praktisch heißt das:
- Du musst nichts unterschreiben. Eine verweigerte Unterschrift ist keine Pflichtverletzung, weil es gar keine Unterschrift gibt.
- Gegen den Plan selbst gibt es keinen Widerspruch, weil er kein Verwaltungsakt ist. Du kannst aber jederzeit auf eine Änderung hinwirken.
- Was du inhaltlich einbringst, zählt: Der Plan soll nach Rz. 15.2 gemeinsam von Integrationsfachkraft und dir entwickelt und klar und verständlich formuliert werden.
- Umgekehrt gilt: Nur weil der Plan selbst folgenlos ist, sind die Schritte darin nicht belanglos. Wer sie nicht umsetzt, bekommt den Verwaltungsakt aus § 15a SGB II.
Minderjährige ab 15 Jahren erstellen den Plan übrigens selbst mit: Nach Rz. 15.16 der Weisung braucht es in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 SGB I nicht die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.
Der Ablauf Schritt für Schritt
| Schritt | Rechtsgrundlage | Was passiert |
|---|---|---|
| Potenzialanalyse | § 15 Abs. 1 SGB II | Persönliche Merkmale, berufliche Fähigkeiten, Eignung, individuelle Stärken und mögliche Hemmnisse werden festgestellt. Die Weisung verlangt in Rz. 15.10 eine unverzügliche Durchführung und die Prüfung, ob Rehabilitationsbedarfe vorliegen. |
| Erstgespräch in Präsenz | § 15 Abs. 4 SGB II | Seit Juli 2026 verpflichtend im Jobcenter. Abweichungen nur in begründeten Ausnahmefällen, dann ist der Termin laut Weisung in der Regel binnen drei Monaten nachzuholen. |
| Kooperationsplan erstellen | § 15 Abs. 2 SGB II | Unverzüglich nach der Potenzialanalyse, im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger, gemeinsam mit dir. Verzicht nur in atypischen Fällen (Rz. 15.13). |
| Aushändigung | § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II | In Textform, auch elektronisch. Der Plan wird in der E-Akte hinterlegt, die gemeinsame Erarbeitung in einem Beratungsvermerk dokumentiert. |
| Fortschreibung | § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB II | Spätestens nach jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisieren. Ist absehbar kein Änderungsbedarf da, kann es beim alten Plan bleiben, das ist dann aber zu dokumentieren (Rz. 15.65). |
Nicht jeder braucht einen Plan. Nach Rz. 15.18 kann darauf zum Beispiel verzichtet werden, wenn du bereits in Vollzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig bist und in den nächsten sechs Monaten keine Änderung absehbar ist, die den Leistungsbezug nachhaltig senken würde. Spätestens nach sechs Monaten wird die Lage trotzdem neu beurteilt.
Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat
Artikel 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) hat nicht nur das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt, sondern auch §§ 15 und 15a SGB II neu gefasst. Vier Punkte sind für dich praktisch relevant.
| Thema | Bis 30.06.2026 | Seit 01.07.2026 |
|---|---|---|
| § 15a SGB II | Überschrift "Schlichtungsverfahren": Bei Uneinigkeit über den Kooperationsplan konnte ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. | Überschrift "Verpflichtung": Das Jobcenter verpflichtet per schriftlichem Verwaltungsakt. Das Schlichtungsverfahren entfällt ersatzlos. |
| Erstgespräch | Keine gesetzliche Vorgabe zur Form. | § 15 Abs. 4 SGB II: persönlich im Jobcenter, Abweichung nur in begründeten Ausnahmefällen. |
| Inhalt des Plans | Eingliederungsziel und wesentliche Schritte. | Zusätzlich ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung, unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a SGB II. |
| Vermittlungsvorrang | Kein eigener Paragraf. | Neuer § 3a SGB II: "Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes." |
Der Vermittlungsvorrang ist nicht absolut. § 3a Abs. 2 SGB II lässt eine Ausnahme zu, wenn eine Eingliederungsleistung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist als die unmittelbare Vermittlung, "insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben". Und gegenüber der Förderung einer Existenzgründung mit Einstiegsgeld nach § 16b SGB II gilt er ausdrücklich gar nicht. Wer also eine Weiterbildung oder eine Selbstständigkeit anstrebt, sollte genau das im Kooperationsplan festhalten lassen.
Laufende Schlichtungsverfahren laufen nicht ewig weiter: Nach Rz. 15.66 der Weisung sind Verfahren, die bis einschließlich 30.06.2026 begonnen wurden, bis zum 31.12.2026 zu beenden.
Die Verpflichtung nach § 15a SGB II: drei Auslöser
Hier wird aus Kooperation Verbindlichkeit. Das Gesetz kennt seit Juli 2026 drei Konstellationen, in denen das Jobcenter einen Verwaltungsakt erlässt.
| Absatz | Auslöser | Folge |
|---|---|---|
| § 15a Abs. 1 SGB II | Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen | Verpflichtung zu Eigenbemühungen, zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e SGB II geförderten Arbeitsverhältnisses oder zur Teilnahme an einer Maßnahme, einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG |
| § 15a Abs. 2 SGB II | Die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte werden nicht erbracht | Verpflichtung zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Ab diesem Zeitpunkt werden nach Rz. 15.51 auch künftige Mitwirkungshandlungen immer per Verwaltungsakt eingefordert. |
| § 15a Abs. 3 SGB II | Kein Kooperationsplan kommt zustande oder er kann nicht fortgeschrieben werden | Verpflichtung zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Auf einen Plan soll laut Rz. 15.62 trotzdem weiter hingearbeitet werden. |
Liegt ein Kooperationsplan vor, ist er nach § 15a Abs. 1 Satz 2 SGB II beim Erlass des Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Das Jobcenter darf also nicht plötzlich etwas völlig anderes verlangen als das, was ihr gemeinsam besprochen habt.
Beim Terminversäumnis ist die Verpflichtung keine Automatik. Die Weisung bezeichnet sie in Rz. 15.9 ausdrücklich als "Ermessensentscheidung, die den individuellen Einzelfall berücksichtigen muss". Sie soll insbesondere dann ergehen, wenn sonst Verzögerungen bei der Arbeitsaufnahme drohen. Zusätzlich gibt es beim ersten festgestellten Meldeversäumnis nach Rz. 15.8 einen Feststellungsbescheid, mehr dazu im Artikel zu Meldeterminen und Mitwirkungspflichten.
Was in der Verpflichtung stehen muss
§ 15a Abs. 4 SGB II ist bei Eigenbemühungen präzise: Die Agentur für Arbeit "hat zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind". Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein. Ein pauschales "Bewerben Sie sich ausreichend" genügt dem nicht.
Dazu kommen drei Punkte aus der Verwaltungspraxis:
- Die Verpflichtung wird nach Rz. 15.54 außerhalb des Kooperationsplans gesondert dokumentiert und bekanntgegeben, muss dem Kriterium der Zumutbarkeit entsprechen und klar und adressatengerecht formuliert sein.
- Sie ist nach Rz. 15.55 mit einer Kostenerstattungsregelung zu versehen, insbesondere für schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen (§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III). Wer verpflichtet wird, soll dafür nicht selbst zahlen. Wie du die Kosten geltend machst, steht im Artikel zu Förderung und Bewerbungskosten.
- Ausgenommen von einer rechtsfolgenbewehrten Verpflichtung sind nach Rz. 15.53 die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II (dort schreibt § 16k Abs. 4 SGB II die Zuweisung ohne Rechtsfolgenbelehrung vor) und Leistungen, die andere Träger bewilligen, etwa Leistungen nach § 5 SGB IX oder die Förderung der beruflichen Weiterbildung. Integrationskurse und Deutschsprachförderung bleiben davon ausgenommen, weil das Jobcenter dazu gesetzlich verpflichten kann.
Und wenn du umziehst: Weil Verpflichtungen nach § 15a SGB II Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind, hebt das abgebende Jobcenter sie nach Rz. 15.60 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X für die Zukunft auf. Das neue Jobcenter beginnt mit Potenzialanalyse und Kooperationsplan von vorn. Mehr dazu im Artikel zum Umzug mit Grundsicherungsgeld.
Der wichtige Grund: die beste Verteidigung
Bevor das Jobcenter reagiert, muss es prüfen, ob ein wichtiger Grund vorlag. Das steht in § 15a Abs. 1 SGB II für den Termin und in Rz. 15.49 der Weisung für die Schritte aus dem Kooperationsplan. Die Weisung nennt dort selbst Beispiele:
- Krankheit der leistungsberechtigten Person oder eines zu betreuenden Kindes
- ein im Einzelfall unrealistischer Umfang der Festlegungen, etwa weil sich bei den Bewerbungsbemühungen zeigt, dass im zumutbaren räumlichen Umkreis nicht genügend geeignete Arbeitgeber vorhanden sind
- äußere Umstände, die die Umsetzung verhindert oder erheblich erschwert haben, zum Beispiel ein Wasserschaden in der Wohnung, eine notwendige Autoreparatur ohne Alternative im öffentlichen Nahverkehr oder eine kurzfristige Wohnungssuche nach Kündigung durch den Vermieter
Die Aufzählung ist offen formuliert ("können z. B. sein"). Entscheidend ist, dass du den Grund zeitnah mitteilst und belegst. Ein ärztliches Attest, eine Werkstattrechnung oder die Kündigung des Vermieters gehören in die Akte, nicht nur ins Gespräch. Wenn dir der Plan zu viel abverlangt, sag das vor der Fortschreibung und nicht erst, wenn die Nachweise fehlen: Nach Rz. 15.64 sind bei jeder Fortschreibung ausdrücklich die Gründe zu klären, warum geplante Schritte bislang nicht umgesetzt wurden.
Was eine Pflichtverletzung kostet
Erst wenn eine Verpflichtung mit Rechtsfolgenbelehrung existiert und du sie ohne wichtigen Grund nicht erfüllst, kommen §§ 31, 31a SGB II ins Spiel. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfasst den Fall, dass Leistungsberechtigte "die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen". Die Minderung beträgt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Rechenbeispiel für eine alleinstehende Person mit 400 Euro Kaltmiete, 90 Euro Nebenkosten und 70 Euro Heizkosten:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 1) | 563,00 Euro |
| Kosten der Unterkunft und Heizung | 560,00 Euro |
| Bedarf gesamt | 1.123,00 Euro |
| Minderung 30 Prozent des Regelbedarfs | 168,90 Euro |
| Auszahlung während der Minderung | 954,10 Euro |
Zwei Grenzen entschärfen das: Alle Minderungen zusammen sind nach § 31a Abs. 4 Satz 1 SGB II auf 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt, sie addieren sich also nicht. Und nach § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II dürfen die rechnerisch auf Unterkunft und Heizung entfallenden Zahlbeträge durch eine Minderung nicht verringert werden.
Die Gegenrechnung ist interessanter als die Drohkulisse. Derselbe Haushalt, der statt der 168,90 Euro Minderung einen Minijob mit 603 Euro brutto aufnimmt, steht so da:
| Brutto im Monat | Freibetrag § 11b SGB II | Anspruch | Verfügbar insgesamt |
|---|---|---|---|
| 0 Euro | 0,00 Euro | 1.123,00 Euro | 1.123,00 Euro |
| 450 Euro | 170,00 Euro | 843,00 Euro | 1.293,00 Euro |
| 603 Euro | 208,90 Euro | 728,90 Euro | 1.331,90 Euro |
| 900 Euro | 298,00 Euro | 521,00 Euro | 1.421,00 Euro |
| 1.200 Euro | 348,00 Euro | 271,00 Euro | 1.471,00 Euro |
Solange ein Anspruch besteht, gilt exakt: verfügbar ist der Bedarf plus der Erwerbstätigenfreibetrag. Der Anspruch endet in diesem Beispiel bei 1.471 Euro brutto, also bei Bedarf plus 348 Euro Höchstfreibetrag. Wie sich das für deinen Haushalt rechnet, zeigt dir der Grundsicherungsgeld-Rechner, und wie viel von jedem zusätzlichen Euro bleibt, siehst du im Zuverdienst-Optimierer.
Widerspruch und Eilantrag
Gegen den Kooperationsplan gibt es keinen Widerspruch, weil er kein Verwaltungsakt ist. Gegen eine Verpflichtung nach § 15a SGB II schon, denn die Weisung bezeichnet sie in Rz. 15.60 selbst als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.
Wichtig ist die Wirkung: § 39 Nr. 1 SGB II nimmt Widerspruch und Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung bei jedem Verwaltungsakt, der "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt". Die Verpflichtung gilt also zunächst weiter, auch wenn du Widerspruch eingelegt hast. Erfülle sie deshalb vorsorglich weiter und dokumentiere alles. Wer die Wirkung aussetzen lassen will, braucht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG beim Sozialgericht. Wie ein Widerspruch aufgebaut wird und welche Fristen gelten, steht im Artikel zum Widerspruch gegen das Jobcenter.
Lohnt sich der Widerspruch? Angreifbar ist vor allem die Konkretheit. Wenn im Bescheid weder Häufigkeit noch Form noch Frist des Nachweises stehen, verfehlt er § 15a Abs. 4 SGB II. Fehlt die Kostenerstattungsregelung, weicht er von Rz. 15.55 ab. Und wenn das Geforderte im Widerspruch zum gemeinsam erstellten Kooperationsplan steht, verletzt er § 15a Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Häufige Fragen
Muss ich den Kooperationsplan unterschreiben?
Nein. Nach Rz. 15.17 der Fachlichen Weisungen zu §§ 15, 15a SGB II wird der Plan nicht mit Rechtsfolgenbelehrung versehen, nicht unterschrieben und begründet keine unmittelbaren Rechte oder Ansprüche. Er ist kein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 53 ff. SGB X. Du erhältst ihn nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Textform.
Was passiert, wenn kein Kooperationsplan zustande kommt?
Dann verpflichtet dich das Jobcenter nach § 15a Abs. 3 SGB II durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Aus dem freiwilligen Plan wird eine einseitige Anordnung mit Rechtsfolgenbelehrung. Auf einen Plan soll nach Rz. 15.62 trotzdem weiter hingearbeitet werden.
Was hat sich zum 1. Juli 2026 geändert?
Vier Punkte: Das Schlichtungsverfahren des alten § 15a SGB II entfällt, § 15a SGB II heißt jetzt "Verpflichtung", das Erstgespräch findet nach § 15 Abs. 4 SGB II persönlich im Jobcenter statt, und der Plan enthält ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a SGB II.
Muss ich zum Erstgespräch persönlich ins Jobcenter?
Grundsätzlich ja, § 15 Abs. 4 SGB II lässt eine Abweichung nur in begründeten Ausnahmefällen zu. Die Weisung nennt in Rz. 15.6 eine gesundheitlich eingeschränkte Mobilität als Beispiel; das persönliche Gespräch ist dann in der Regel innerhalb von drei Monaten nachzuholen.
Wann kommt eine Verpflichtung nach § 15a SGB II?
In drei Fällen: bei einem ohne wichtigen Grund versäumten Gesprächstermin (Abs. 1), wenn du die Schritte aus dem Kooperationsplan nicht erbringst (Abs. 2) und wenn kein Plan zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann (Abs. 3). Ein vorhandener Plan ist dabei zu berücksichtigen.
Wie konkret muss die Verpflichtung zu Eigenbemühungen sein?
§ 15a Abs. 4 SGB II verlangt konkrete Eigenbemühungen, eine bestimmte Häufigkeit sowie Form und Frist des Nachweises; beides muss angemessen sein. Nach Rz. 15.55 gehört zusätzlich eine Kostenerstattungsregelung dazu, etwa für Bewerbungen und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen.
Was zählt als wichtiger Grund?
Rz. 15.49 nennt unter anderem Krankheit der leistungsberechtigten Person oder eines zu betreuenden Kindes, einen im Einzelfall unrealistischen Umfang der Festlegungen und äußere Umstände wie einen Wasserschaden, eine nötige Autoreparatur ohne Alternative im Nahverkehr oder eine kurzfristige Wohnungssuche nach Kündigung. Die Liste ist nicht abschließend.
Was kostet eine Pflichtverletzung in Euro?
30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, bei der Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro also 168,90 Euro im Monat. Alle Minderungen zusammen sind nach § 31a Abs. 4 Satz 1 SGB II auf 30 Prozent begrenzt, und die rechnerisch auf Unterkunft und Heizung entfallenden Zahlbeträge dürfen nach Satz 2 nicht gekürzt werden.
Kann ich gegen eine Verpflichtung Widerspruch einlegen?
Ja, sie ist ein Verwaltungsakt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aber nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, weil der Bescheid Pflichten bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Für eine Aussetzung brauchst du einen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG beim Sozialgericht.
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