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Kita-Gebühren mit Grundsicherungsgeld: so funktioniert die Befreiung

Dein Kind geht in die Kita oder zur Tagesmutter, und du bekommst Grundsicherungsgeld, vielleicht nur ergänzend zum Lohn? Dann musst du für die Betreuung in aller Regel nichts zahlen. Hier steht, was das Gesetz genau sagt, wo du den Antrag stellst, was mit Essensgeld und Ausflügen gilt und warum schon ein kleiner Anspruch an der Aufstockergrenze viel wert sein kann.

Kurz gesagt: Wer Grundsicherungsgeld bezieht, muss keine Kita-Beiträge zahlen. Nach § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sind Kostenbeiträge für Kita und Kindertagespflege "immer dann" unzumutbar, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen. Dasselbe gilt bei Wohngeld und Kinderzuschlag. Der Beitrag wird aber nur auf Antrag erlassen oder übernommen, und zuständig ist nicht das Jobcenter, sondern das Jugendamt. Die Höhe deines Anspruchs spielt keine Rolle: Auch Aufstocker mit wenigen Euro Grundsicherungsgeld sind befreit. Das Mittagessen läuft getrennt über Bildung und Teilhabe. Ob du Anspruch hast, zeigt dir der Grundsicherungsgeld-Rechner.

Was das Gesetz sagt

Kita-Beiträge sind Kostenbeiträge der Jugendhilfe. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII erlaubt sie für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII. Absatz 3 schreibt vor, dass diese Beiträge gestaffelt werden, etwa nach Einkommen, Zahl der Kinder und Betreuungszeit. Wie hoch sie sind, legt jede Kommune selbst fest, manche Länder stellen bestimmte Kita-Jahre ganz beitragsfrei.

Für Familien mit Grundsicherungsgeld kommt es auf diese Staffel nicht an. § 90 Abs. 4 SGB VIII regelt drei Dinge:

Das Wort "immer" ist entscheidend. Bei diesen Leistungen prüft das Jugendamt keine Einkommensgrenze und kein Vermögen mehr, der Bezug selbst genügt als Nachweis. Ein Ermessen, dir trotzdem einen Teilbeitrag abzuverlangen, lässt der Wortlaut nicht.

Du beziehstKita-BeitragGrundlage
Grundsicherungsgeld (auch aufstockend)auf Antrag 0 Euro§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
Wohngeldauf Antrag 0 Euro§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
Kinderzuschlagauf Antrag 0 Euro§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
Sozialhilfe (SGB XII, 3. und 4. Kapitel)auf Antrag 0 Euro§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
keine dieser Leistungennach kommunaler Staffel, Erlass bei Unzumutbarkeit möglich§ 90 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 SGB VIII

Wo und wie du die Befreiung beantragst

Das Jobcenter zahlt keine Kita-Beiträge, sie gehören nicht zum Bedarf im SGB II. Den Antrag stellst du beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das ist das Jugendamt deiner kreisfreien Stadt oder deines Landkreises. Viele Kommunen haben die Beitragserhebung an eine Gebührenstelle oder an den Kita-Träger übertragen, dann gibst du den Antrag dort ab. Frag im Zweifel bei der Kita-Leitung nach, wer zuständig ist.

  1. Bescheid bereitlegen: eine Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheids vom Jobcenter, auf der Name, Leistungsart und Bewilligungszeitraum zu sehen sind. Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag entsprechend der jeweilige Bescheid.
  2. Antrag stellen: formlos oder auf dem Formular deiner Kommune. Da das Gesetz einen Antrag verlangt, stell ihn sofort, sobald der Bescheid da ist, und nicht erst nach Monaten.
  3. Weiterbewilligung nachreichen: Grundsicherungsgeld wird meist für zwölf Monate bewilligt. Reich nach dem Weiterbewilligungsantrag den neuen Bescheid auch beim Jugendamt ein, sonst läuft die Befreiung aus.

Ob und wie weit eine Befreiung für Monate vor dem Antrag wirkt, regelt § 90 SGB VIII nicht ausdrücklich, die Praxis der Kommunen ist unterschiedlich. Sicher ist nur: Wer früh beantragt, verliert nichts. Wartest du noch auf den ersten Bescheid, reich beim Jugendamt eine Kopie deines Antrags beim Jobcenter ein und kündige den Bescheid an.

Tagesmutter, Hort und Ganztag in der Grundschule

Kindertagespflege: Die öffentlich geförderte Betreuung bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater steht in § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII gleichrangig neben der Kita. Die Befreiung nach Absatz 4 gilt deshalb auch dort.

Hort: Tageseinrichtungen sind nach § 22 Abs. 1 SGB VIII alle Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Ein Hort als Jugendhilfe-Einrichtung fällt darunter.

Ganztag in der Grundschule: Seit dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder ab der ersten Klasse nach § 24 Abs. 4 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von acht Stunden an Werktagen. Der Anspruch gilt aber auch durch Unterricht und Angebote von Ganztagsgrundschulen, einschließlich offener Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Ob für ein schulisches Ganztagsangebot § 90 SGB VIII oder eine Elternbeitragsregel des Landes gilt, hängt davon ab, wie dein Land den Ganztag organisiert. Frag beim Schulträger oder Jugendamt nach, welche Beitragsregel für euer Angebot gilt und ob Grundsicherungsgeld dort ebenfalls befreit.

Unter einem Jahr: Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c SGB VIII unter anderem dann zu fördern, wenn die Eltern Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II erhalten. Nimmst du an einer Maßnahme des Jobcenters teil, hast du also auch für ein Baby einen Betreuungsanspruch, und der Beitrag ist ebenfalls zu erlassen.

Essensgeld, Ausflüge und Bastelgeld

Der Kita-Beitrag deckt nur die Betreuung. Für die übrigen Kosten gibt es eigene Wege:

KostenWer zahltGrundlage
BetreuungsbeitragJugendamt erlässt oder übernimmt§ 90 Abs. 4 SGB VIII
MittagessenBildung und Teilhabe, ohne Eigenanteil§ 28 Abs. 6 SGB II
Kita-AusflügeBildung und Teilhabe, tatsächliche Kosten§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II
Bastel- oder Getränkegeldaus dem Regelbedarf des Kindeskeine Sonderregel

Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II gelten die Regeln für Schulausflüge entsprechend für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden. Das gemeinschaftliche Mittagessen in Kita und Kindertagespflege wird nach § 28 Abs. 6 SGB II übernommen. Beides musst du gesondert beantragen, wo genau, hängt von deiner Kommune ab. Alle Leistungen aus diesem Paket erklärt der Ratgeber Bildung und Teilhabe.

Rechenbeispiel: warum jeder Euro Anspruch zählt

Alleinerziehend, ein Kind von drei Jahren, Kaltmiete 420 Euro, Nebenkosten 90 Euro, Heizkosten 70 Euro. Der Bedarf nach den Regelsätzen 2026:

PostenBetrag
Regelbedarf Elternteil563,00 Euro
Regelbedarf Kind (0 bis 5 Jahre)357,00 Euro
Mehrbedarf Alleinerziehende (36 Prozent von 563 Euro)202,68 Euro
Wohnkosten580,00 Euro
Bedarf1.702,68 Euro
minus Kindergeld259,00 Euro
Anspruch ohne Erwerbseinkommen1.443,68 Euro

Mit Kind reicht der Erwerbstätigenfreibetrag bis 1.500 Euro brutto und beträgt dort 378 Euro. Rechnet man wie der Zuverdienst-Optimierer vereinfachend mit Netto gleich Brutto, ergibt sich:

Brutto im MonatFreibetragGrundsicherungsgeldKita-Beitrag
800 Euro268,00 Euro911,68 Eurobefreit
1.200 Euro348,00 Euro591,68 Eurobefreit
1.500 Euro378,00 Euro321,68 Eurobefreit
1.800 Euro378,00 Euro21,68 Eurobefreit
über rund 1.822 Euro378,00 Euro0 Euronur mit Wohngeld oder Kinderzuschlag befreit

Bei 1.800 Euro brutto sind es nur noch 21,68 Euro Grundsicherungsgeld, aber auch dieser kleine Betrag löst die volle Befreiung aus. Fällt der Anspruch weg, fällt dieser Befreiungsgrund mit. Dann kommt es darauf an, ob du Wohngeld oder Kinderzuschlag bekommst. Beide Leistungen sind in § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich genannt, und oberhalb der Aufstockergrenze sind sie oft die passende Leistung. Welche für dich in Frage kommt, klären die Ratgeber Wohngeld oder Grundsicherungsgeld und Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld.

Wichtig: Kinderzuschlag und Wohngeld musst du selbst beantragen, sie kommen nicht automatisch, wenn das Grundsicherungsgeld endet. Wer eine Lohnerhöhung bekommt und dadurch aus dem Bezug fällt, sollte die Anträge deshalb rechtzeitig stellen, damit keine Lücke entsteht, in der plötzlich der volle Kita-Beitrag fällig wird. Wo deine Aufstockergrenze liegt und wie viel von jedem zusätzlichen Euro bleibt, zeigt dir der Zuverdienst-Optimierer.

Häufige Fragen

Muss ich mit Grundsicherungsgeld Kita-Gebühren zahlen?

Nein, wenn du die Befreiung beantragst. Nach § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sind Kostenbeiträge für Kita und Kindertagespflege immer unzumutbar, wenn Eltern oder Kind Grundsicherungsgeld beziehen. Automatisch passiert das aber nicht.

Wer zahlt die Kita-Gebühren beim Grundsicherungsgeld?

Nicht das Jobcenter. Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel das Jugendamt deiner Stadt oder deines Kreises. Es erlässt den Beitrag oder übernimmt ihn, wenn du den Bewilligungsbescheid vorlegst.

Gilt die Befreiung auch für Aufstocker?

Ja. Das Gesetz knüpft nur an den Bezug von Grundsicherungsgeld an, nicht an dessen Höhe. Auch wer arbeitet und nur einen kleinen ergänzenden Betrag bekommt, ist befreit.

Gilt die Befreiung auch für die Tagesmutter?

Ja, für öffentlich geförderte Kindertagespflege. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII nennt Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nebeneinander, die Befreiung nach Absatz 4 gilt für beide.

Muss ich das Essensgeld in der Kita selbst zahlen?

Nein. Das Mittagessen läuft über Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 6 SGB II und wird ohne Eigenanteil übernommen. Dafür brauchst du einen eigenen Antrag.

Was passiert mit der Kita-Befreiung, wenn das Grundsicherungsgeld wegfällt?

Dann entfällt dieser Befreiungsgrund. Bekommst du stattdessen Wohngeld oder Kinderzuschlag, bleibt der Beitrag weiter unzumutbar. Ohne eine dieser Leistungen gilt die Gebührenstaffel deiner Kommune.

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