Kurz gesagt: Notwendige Renovierungskosten sind beim Grundsicherungsgeld Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II und nicht im Regelbedarf enthalten. Das Bundessozialgericht hat das für alle drei Fälle entschieden: die Einzugsrenovierung einer unrenoviert übergebenen Wohnung (Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R), die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit (Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 31/06 R) und die Auszugsrenovierung (Urteil vom 06.10.2011, B 14 AS 66/11 R). Übernommen wird, was erforderlich und angemessen ist, also ein einfacher Standard. Die meisten Jobcenter erwarten, dass du selbst streichst, und zahlen dann das Material. Beantrage die Kosten immer, bevor du kaufst oder einen Auftrag vergibst. Im Monat der Renovierung steigt dein Bedarf, was du mit dem Grundsicherungsgeld-Rechner nachrechnen kannst.
Warum Renovierung nicht aus dem Regelbedarf bezahlt wird
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Dazu gehört nicht nur die monatliche Miete. Das Bundessozialgericht zählt auch einmalige Kosten dazu, die durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von dir getragen werden müssen (B 14 AS 66/11 R, Rn. 13).
Für Renovierungen hat das Gericht diese Linie in drei Urteilen gezogen. Schon 2008 entschied es, dass mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten der Unterkunft gehören und kein Abzug für eine im Regelbedarf enthaltene "Instandhaltung" erlaubt ist (B 11b AS 31/06 R). Im selben Jahr folgte die Einzugsrenovierung (B 4 AS 49/07 R), 2011 die Auszugsrenovierung. Dort heißt es ausdrücklich, solche Kosten seien "nicht mit der Regelleistung abgedeckt" (B 14 AS 66/11 R, Rn. 12).
Für dich bedeutet das: Die 563 Euro Regelbedarf für Alleinstehende 2026 bleiben für Essen, Kleidung und Alltag. Farbe, Tapete und notfalls ein Maler laufen über die Wohnkosten, die der kommunale Träger übernimmt. Welche Posten sonst zu den Wohnkosten gehören, erklärt der Artikel Heizkosten und Nebenkosten.
Die drei Fälle im Überblick
| Fall | Wann das Jobcenter zahlt | Rechtsprechung |
|---|---|---|
| Einzugsrenovierung | Wohnung wird unrenoviert übergeben, Renovierung ist nötig, um sie bewohnbar zu machen, Kosten sind angemessen | BSG, 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R |
| Schönheitsreparaturen während der Mietzeit | Du bist mietvertraglich wirksam dazu verpflichtet und die Wohnung ist tatsächlich abgenutzt, oder der Vertrag sieht einen monatlichen Zuschlag vor | BSG, 19.03.2008, B 11b AS 31/06 R |
| Auszugsrenovierung | Die Kosten fallen beim Auszug tatsächlich an und sind angemessen, das Jobcenter wurde rechtzeitig befasst | BSG, 06.10.2011, B 14 AS 66/11 R |
Schönheitsreparaturen sind Arbeiten, die normale Wohnspuren beseitigen: Tapezieren, Wände und Decken streichen, Heizkörper, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen streichen. Nicht dazu gehören nach den Fachlichen Weisungen der Stadt Dortmund zu §§ 22 und 24 SGB II (Stand 01.06.2022, Ziffer 3.1) etwa das Verlegen von Teppichboden, das Abschleifen von Parkett oder das Fliesen von Wänden.
Einzugsrenovierung: wenn die neue Wohnung unrenoviert ist
Viele Vermieter geben Wohnungen unrenoviert ab. Das ist zulässig, denn nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB muss die Wohnung nur zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sein. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten einer Einzugsrenovierung dann zu den Kosten der Unterkunft gehören, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (B 4 AS 49/07 R):
- Erforderlich: Die Renovierung ist nötig, um die Bewohnbarkeit herzustellen. Maßstab ist der einfache Ausstattungsgrad einer Wohnung im unteren Wohnsegment.
- Ortsüblich: Es ist am Wohnort üblich, Wohnungen unrenoviert zu vermieten, und renovierter Wohnraum war nicht zu finden.
- Angemessen: Die Kosten halten sich im Rahmen einfacher Schönheitsreparaturen. Die Angemessenheit wird dabei unabhängig von der laufenden Miete geprüft.
Wichtig ist die Abgrenzung: Die Einzugsrenovierung gehört nach dem Bundessozialgericht nicht zu den Wohnungsbeschaffungskosten, also nicht zu Kaution, Maklerkosten oder Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II. Sie wird deshalb als Zuschuss erbracht und nicht als Darlehen. Wie Umzugskosten und Kaution geregelt sind, steht im Artikel zum Umzug im Leistungsbezug.
Wie ein Jobcenter das praktisch umsetzt, zeigt die Dortmunder Weisung (Ziffer 3.2): Ausreichend ist ein einfacher Wand- und Bodenbelag, etwa Raufaser, PVC oder einfacher Teppichboden. Der Vermieter soll bestätigen, dass er die Wohnung unrenoviert übergibt und die Kosten nicht übernimmt, außerdem wird ein Übergabeprotokoll verlangt. Arbeiten, die über Schönheitsreparaturen hinausgehen, etwa Schäden am Putz oder eine Badsanierung, gelten dort regelmäßig nicht als angemessen. Das ist Sache des Vermieters.
Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
Verpflichtet dich dein Mietvertrag, Schönheitsreparaturen durchzuführen, und ist die Wohnung tatsächlich abgewohnt, übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten. Zahlst du stattdessen einen monatlichen Zuschlag für Schönheitsreparaturen an den Vermieter, gehört dieser Zuschlag zur laufenden Miete (B 11b AS 31/06 R).
Voraussetzung ist aber immer eine wirksame Pflicht. Der Bundesgerichtshof hat viele Klauseln in Formularmietverträgen gekippt. Unwirksam sind vor allem:
- Starre Fristen, nach denen du unabhängig vom Zustand der Wohnung alle paar Jahre streichen musst. Die Dortmunder Weisung nennt Formulierungen wie "spätestens", "mindestens" oder "innerhalb" als typische Hinweise darauf.
- Renovierungsklauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung, wenn du dafür keinen angemessenen Ausgleich bekommen hast (BGH, Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 185/14). Du musst sonst die Abnutzung durch Vormieter mitbeseitigen.
Ist die Klausel unwirksam, musst du nicht renovieren, und das Jobcenter zahlt auch nichts. Es darf dich dann aber nicht einfach abweisen: Nach der Dortmunder Weisung (Ziffer 3.3) muss es dir seine Rechtsauffassung so erklären, dass du deine Rechte gegenüber dem Vermieter durchsetzen kannst, notfalls sind auch Kosten der Rechtsverfolgung als Unterkunftsbedarf denkbar. Einen Mietrechtsanwalt kannst du über einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht aufsuchen.
Auszugsrenovierung: vorher klären, dann renovieren
Beim Auszug verlangen Vermieter oft eine gestrichene Wohnung. Das Bundessozialgericht ordnet die Kosten einer vertraglich vereinbarten Auszugsrenovierung, die tatsächlich anfallen, den Kosten der Unterkunft zu (B 14 AS 66/11 R, Rn. 12). Angemessen können sie auch dann sein, wenn du aus einer zu teuren Wohnung ausziehst, um Kosten zu senken (Rn. 15).
Eine Besonderheit aus diesem Urteil ist für dich besonders wertvoll: Wird das Jobcenter rechtzeitig vor der Auftragsvergabe mit dem Antrag befasst und weist es nicht auf eine mögliche Unwirksamkeit der Renovierungsklausel hin, kann es sich später nicht mehr darauf berufen (Rn. 14). Lehnt das Jobcenter rechtswidrig ab, durfte der Kläger die unaufschiebbaren Arbeiten sofort beauftragen und bekam die Kosten nachträglich erstattet. Dass ein Dritter die Rechnung bis zur Klärung vorgestreckt hatte, zählte nicht als Einkommen.
Offen gelassen hat das Gericht, ob die Kosten auch dann zu übernehmen sind, wenn das Jobcenter dem Auszug ausdrücklich nicht zugestimmt hat (Rn. 12). Die Dortmunder Weisung übernimmt Auszugsrenovierungen nur bei notwendigem Auszug (Ziffer 3.3). Wer umziehen will, sollte deshalb erst die Zusicherung für die neue Wohnung und dann die Renovierung klären.
Selbst streichen, Material, Handwerker: was du konkret bekommst
Das Bundessozialgericht verlangt grundsätzlich, dass Leistungsberechtigte Kosten durch Eigenleistung gering halten (Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R, Rn. 19). In der Praxis heißt das: Du streichst selbst oder mit Familie und Freunden, das Jobcenter zahlt das Material. Wer das wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht kann, bekommt professionelle Hilfe. Im Auszugsfall hat das Gericht ausdrücklich nicht beanstandet, dass der erkrankte Kläger einen Verein beauftragte (B 14 AS 66/11 R, Rn. 15).
Die Höhe regelt jeder kommunale Träger selbst. Als Beispiel die Materialpauschalen aus der Anlage der Dortmunder Weisung:
| Raum | Fläche ca. | Pauschale |
|---|---|---|
| Wohnzimmer | 24 m² | 42 Euro |
| Schlafzimmer | 12 m² | 37 Euro |
| Kinderzimmer für ein Kind | 10 m² | 32 Euro |
| Küche | 8 m² | 32 Euro |
| Diele | 5 m² | 32 Euro |
| Bad (nur Anstrich) | 6 m² | 15 Euro |
| Farbe je Tür / je Heizkörper | 8 Euro / 4 Euro |
Für eine Zweizimmerwohnung mit Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Diele und Bad ergibt das 158 Euro. Helfen dir Bekannte unentgeltlich, sieht Dortmund zusätzlich bis zu 50 Euro für die Bewirtung vor. Muss eine Firma ran, verlangt das Jobcenter dort drei Kostenvoranschläge und bewilligt das günstigste Angebot. Andere Jobcenter haben andere Beträge und Verfahren, frag nach der Richtlinie deines Trägers.
Rechenbeispiel: was die Renovierung im Monat mit dem Anspruch macht
Renovierungskosten sind ein einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung im Monat, in dem sie anfallen. Genau wie bei einer Nebenkostennachzahlung steigt der Bedarf nur in diesem einen Monat. Beispiel: alleinstehend, 520 Euro Kaltmiete, 110 Euro Nebenkosten, 90 Euro Heizung.
| Posten | Normaler Monat | Monat mit Einzugsrenovierung |
|---|---|---|
| Regelbedarf | 563,00 Euro | 563,00 Euro |
| Kosten der Unterkunft und Heizung | 720,00 Euro | 878,00 Euro (720 plus 158 Material) |
| Grundsicherungsgeld ohne Einkommen | 1.283,00 Euro | 1.441,00 Euro |
Interessant ist der Fall knapp oberhalb der Aufstockergrenze. Angenommen, dieselbe Person verdient 2.200 Euro brutto und 1.700 Euro netto. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 348 Euro, angerechnet werden also 1.352 Euro. Das liegt über dem Bedarf von 1.283 Euro, im normalen Monat besteht kein Anspruch. Muss sie wegen einer Erkrankung für die Auszugsrenovierung eine Firma für 400 Euro beauftragen, steigt der Bedarf in diesem Monat auf 1.683 Euro. Dann besteht für diesen einen Monat ein Anspruch von 331 Euro, den Rest von 69 Euro trägt sie selbst.
Dafür muss der Antrag im Monat der Fälligkeit gestellt werden, er wirkt auf den Monatsersten zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II). Wie viel von deinem Lohn bei laufendem Bezug bleibt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
So gehst du vor
- Vorher schriftlich beantragen. Bevor du Farbe kaufst oder einen Auftrag erteilst. Leg den Mietvertrag bei, bei Einzug auch die Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wird.
- Zustand dokumentieren. Übergabeprotokoll und Fotos zeigen, dass die Renovierung nötig ist.
- Klausel prüfen lassen. Bei Schönheitsreparaturen und Auszug zuerst klären, ob die Pflicht wirksam ist. Weist dich das Jobcenter auf nichts hin, hilft dir das später (B 14 AS 66/11 R).
- Gesundheitliche Gründe belegen. Brauchst du einen Handwerker, reich ein ärztliches Attest und Kostenvoranschläge ein.
- Bei Ablehnung reagieren. Gegen den Bescheid ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Drängt die Wohnungsübergabe, kommt ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.
Möbel, Herd oder Waschmaschine für die neue Wohnung sind keine Renovierung, sondern Erstausstattung. Was dafür gilt, erklärt der Artikel Erstausstattung und Darlehen.
Häufige Fragen
Zahlt das Jobcenter eine Renovierung?
Ja, wenn sie notwendig ist und die Kosten angemessen sind. Renovierungskosten gehören nach dem Bundessozialgericht zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, beim Einzug, während der Mietzeit und beim Auszug. Sie sind nicht aus dem Regelbedarf zu bezahlen.
Übernimmt das Jobcenter die Einzugsrenovierung?
Ja, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wird, die Renovierung zur Herstellung der Bewohnbarkeit nötig ist und die Kosten angemessen sind (B 4 AS 49/07 R). Maßstab ist ein einfacher Standard, etwa Raufaser, Farbe und ein einfacher Boden.
Muss ich beim Auszug renovieren, wenn ich Grundsicherungsgeld bekomme?
Nur wenn dein Mietvertrag dich wirksam dazu verpflichtet. Starre Fristen und Klauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung ohne Ausgleich sind unwirksam (BGH, VIII ZR 185/14). Bei wirksamer Pflicht zählen die Kosten zu den Kosten der Unterkunft (BSG, B 14 AS 66/11 R).
Muss ich selbst renovieren oder zahlt das Jobcenter einen Maler?
In der Regel wird Eigenleistung erwartet, das Jobcenter zahlt das Material. Einen Handwerker gibt es meist nur, wenn du die Arbeiten etwa wegen Krankheit oder Alter nicht selbst erledigen kannst.
Muss ich die Renovierung vorher beim Jobcenter beantragen?
Ja, immer vor dem Kauf oder der Auftragsvergabe. Wird das Jobcenter rechtzeitig befasst und weist es nicht auf eine unwirksame Klausel hin, kann es sich später nicht darauf berufen (BSG, B 14 AS 66/11 R, Rn. 14).
Bekomme ich Renovierungskosten, obwohl ich wegen meines Einkommens sonst keinen Anspruch habe?
Möglicherweise ja. Die Kosten erhöhen den Bedarf im Monat, in dem sie anfallen. Liegt dein anrechenbares Einkommen dann unter dem Bedarf, entsteht für diesen Monat ein Anspruch. Der Antrag muss in diesem Monat gestellt werden (§ 37 Abs. 2 SGB II).
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