Kurz gesagt: Das Jobcenter rechnet Lohn in dem Monat an, in dem er dir zufließt (§ 11 Abs. 2 SGB II), nicht in dem Monat, für den er gezahlt wird. Kommt das erste Gehalt erst im Folgemonat, bekommst du im Monat der Arbeitsaufnahme noch das volle Grundsicherungsgeld. Ein regulär im Folgemonat gezahltes Gehalt ist nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit keine Nachzahlung und wird deshalb nicht auf sechs Monate verteilt. Kommt der Lohn dagegen noch im selben Monat, war die Vorauszahlung vom Monatsanfang zu hoch, und das Jobcenter kann sie nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zurückfordern. Beruht die Rückforderung auf einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Stelle, zahlst du sie nach § 40 Abs. 10 SGB II in Raten von 10 Prozent des Regelbedarfs ab, als Alleinstehende 56,30 Euro im Monat. Den Job meldest du nach § 60 Abs. 1 SGB I unverzüglich, ein eigenes Abmeldeformular gibt es nicht.
Das Zuflussprinzip: der Kontoeingang entscheidet
§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist kurz: "Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen." Ob der Lohn für Oktober oder für November gezahlt wird, steht nicht im Gesetz, und darauf kommt es auch nicht an. Maßgeblich ist der Tag, an dem das Geld bei dir ankommt.
Seit dem 1. Juli 2023 unterscheidet das Gesetz dabei nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen. Die Fachlichen Weisungen zu §§ 11 bis 11b SGB II (Stand 24.10.2024) fassen es so zusammen: Beide werden im Zuflussmonat berücksichtigt, und was in diesem Monat über den Bedarf hinausgeht, zählt ab dem Folgemonat zum Vermögen. Das ist wichtig für den letzten Monat im Leistungsbezug: Ein Gehalt, das deinen Bedarf übersteigt, wird im nächsten Monat nicht noch einmal als Einkommen angerechnet.
Eine Sonderregel gibt es nur für Nachzahlungen. § 11 Abs. 3 SGB II verteilt eine Einnahme auf sechs Monate, wenn sie "nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird" und den Anspruch sonst im Zuflussmonat entfallen ließe. Naheliegend wäre, das auch auf ein Oktobergehalt anzuwenden, das am 15. November kommt. Die Bundesagentur für Arbeit schließt das in ihren Weisungen aber ausdrücklich aus: Arbeitsentgelt, das vereinbarungsgemäß im Folgemonat zufließt, ist keine Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3. Gemeint sind mit der Sechs-Monats-Verteilung echte Nachzahlungen, etwa eine Lohnnachzahlung nach einer Tariferhöhung oder eine nachträglich bewilligte Rente.
Rechenbeispiel: Teilzeitstelle, Anspruch bleibt
Eine alleinstehende Person zahlt 400 Euro Kaltmiete, 90 Euro Nebenkosten und 70 Euro Heizkosten. Ihr Bedarf liegt 2026 bei 1.123 Euro (563 Euro Regelbedarf plus 560 Euro Wohnkosten). Zum 1. Oktober beginnt sie eine Teilzeitstelle mit 1.300 Euro brutto, angenommen werden 1.000 Euro netto. Die Zahlen stammen aus dem Grundsicherungsgeld-Rechner:
| Lohn kommt am | Oktober | November |
|---|---|---|
| 30. Oktober | 1.000 Euro netto, 348 Euro Freibetrag, 652 Euro angerechnet: 471,00 Euro Anspruch | wie Oktober: 471,00 Euro |
| 15. November | kein Zufluss: 1.123,00 Euro Anspruch | Oktobergehalt fließt zu: 471,00 Euro |
Bei 1.300 Euro brutto ist der Erwerbstätigenfreibetrag ohne Kind voll ausgeschöpft: 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro aus der 20-Prozent-Stufe, 144 Euro aus der 30-Prozent-Stufe und 20 Euro aus der 10-Prozent-Stufe bis 1.200 Euro, zusammen 348 Euro. Solange ein Anspruch besteht, hat die Person jeden Monat 1.471 Euro zur Verfügung, also Bedarf plus Freibetrag. Zahlt der Arbeitgeber erst im Folgemonat, bekommt sie im Oktober trotzdem das volle Grundsicherungsgeld, weil in diesem Monat noch kein Lohn fließt. Das ist kein Trick, sondern die direkte Folge des Zuflussprinzips.
Wie sich jeder weitere Euro Brutto auf das verfügbare Geld auswirkt, zeigt dir der Zuverdienst-Optimierer. Ab 1.471 Euro Netto bei dieser Miete endet der Anspruch ganz, das ist die Aufstockergrenze dieses Haushalts.
Rechenbeispiel: Vollzeitstelle, Anspruch endet
Dieselbe Person beginnt stattdessen eine Vollzeitstelle mit 2.400 Euro brutto. Als Netto nehmen wir 1.700 Euro an, der genaue Betrag hängt von Steuerklasse und Kirchensteuer ab. Nach Abzug der 348 Euro Freibetrag bleiben 1.352 Euro anrechenbares Einkommen, mehr als der Bedarf von 1.123 Euro. Der Anspruch liegt bei 0 Euro, sobald der Lohn fließt.
| Lohn kommt am | Oktober | November |
|---|---|---|
| 15. November | kein Zufluss: 1.123,00 Euro, die Zahlung vom Monatsanfang bleibt dir | Lohn fließt zu: 0,00 Euro, Leistung endet |
| 30. Oktober | Lohn fließt zu: 0,00 Euro, die am Monatsanfang gezahlten 1.123 Euro sind zu viel | 0,00 Euro |
Im zweiten Fall entsteht das typische Problem des Übergangs. Das Grundsicherungsgeld soll nach § 42 Abs. 1 SGB II "monatlich im Voraus" gezahlt werden, die Oktoberzahlung ist also schon auf dem Konto, bevor der Lohn kommt. Mit dem Lohneingang am 30. Oktober fällt der Anspruch für den ganzen Oktober weg, denn das Einkommen wird für den Monat angerechnet, nicht taggenau. Das Jobcenter darf die Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ab dem Zeitpunkt der Änderung aufheben, weil nach Erlass des Bescheids Einkommen erzielt wurde, das zum Wegfall des Anspruchs geführt hätte. Die 1.123 Euro werden nach § 50 SGB X zurückgefordert.
Das muss dich nicht in Schwierigkeiten bringen, weil das Gesetz dafür eine eigene Tilgungsregel hat. Dazu gleich mehr.
Rückforderung: 10 Prozent statt Einmalzahlung
§ 40 Abs. 10 SGB II bestimmt: Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X, "die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind", werden in monatlichen Raten von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Für Alleinstehende sind das 2026 genau 56,30 Euro im Monat. Die 1.123 Euro aus dem Vollzeitbeispiel wären damit in 20 Monaten abgezahlt, ohne dass du das erste Gehalt zurücklegen musst. Die Regel gilt nicht mehr, wenn du vor der vollständigen Tilgung erneut hilfebedürftig wirst.
| Situation | Vorschrift | Tilgung |
|---|---|---|
| Rückforderung wegen einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Stelle | § 40 Abs. 10 SGB II | Raten von 10 Prozent des Regelbedarfs, bei Alleinstehenden 56,30 Euro |
| Rückforderung wegen Einkommen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, du bekommst weiter Grundsicherungsgeld | § 43 Abs. 2 SGB II | Aufrechnung mit 10 Prozent des Regelbedarfs gegen die laufende Leistung |
| Rückforderung nach der abschließenden Entscheidung über einen vorläufigen Bescheid, weiter im Bezug | § 43 Abs. 2 SGB II | ebenfalls 10 Prozent des Regelbedarfs |
| Überzahlung insgesamt unter 50 Euro für die Bedarfsgemeinschaft | § 40 Abs. 1 Satz 3, § 41a Abs. 6 SGB II | keine Rückforderung |
Die 10 Prozent gelten nach § 43 Abs. 2 SGB II nur für Erstattungen, die auf § 41a SGB II oder auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X beruhen. In den übrigen Fällen, etwa wenn das Jobcenter die Aufhebung auf eine grob fahrlässig verletzte Mitteilungspflicht stützt, liegt die Aufrechnung bei 30 Prozent. Eine rechtzeitige Meldung nimmt dem Jobcenter diese Begründung. Wie du einen Erstattungsbescheid prüfst und wann ein Widerspruch Sinn ergibt, steht im Artikel zu Rückforderung und Erstattungsbescheid.
Abschlag im ersten Monat
Manche Arbeitgeber zahlen im Monat der Arbeitsaufnahme einen Abschlag oder Vorschuss, weil das eigentliche Gehalt erst im Folgemonat kommt. Auch dieser Abschlag ist Einkommen im Zuflussmonat. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29.03.2022 (B 4 AS 24/21 R) entschieden, dass dann in diesem Monat auch schon der Grundabsetzbetrag und der Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen werden, selbst wenn die Gehaltsabrechnung erst im Folgemonat erstellt wird. Die Fachlichen Weisungen rechnen dazu ein Beispiel vor, das der Grundsicherungsgeld-Rechner genau nachvollzieht:
| Monat | Zufluss | Freibetrag | Angerechnet | Anspruch bei 1.123 Euro Bedarf |
|---|---|---|---|---|
| Monat der Arbeitsaufnahme | 250 Euro Abschlag | 130 Euro | 120 Euro | 1.003,00 Euro |
| Folgemonat | 750 Euro Restzahlung plus 400 Euro neuer Abschlag, zusammen 1.150 Euro netto bei 1.450 Euro brutto | 348 Euro | 802 Euro | 321,00 Euro |
Im ersten Monat bleiben von 250 Euro Abschlag 100 Euro Grundfreibetrag und 30 Euro aus der 20-Prozent-Stufe frei. Im Folgemonat wird aus dem Brutto der Abrechnung (1.300 Euro) der bereits gezahlte Abschlag herausgerechnet und der neue Abschlag hinzugerechnet, das ergibt 1.450 Euro Brutto im Zuflussmonat. Die Weisungen lassen eine Abweichung davon nur zu, wenn die Zahlungsweise offensichtlich rechtsmissbräuchlich zwischen dir und dem Arbeitgeber vereinbart wurde.
Vorläufiger Bescheid und Darlehen
Wenn du einen Job anfängst, weiß das Jobcenter meist noch nicht, wie hoch die ersten Abrechnungen ausfallen. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verpflichtet es dann, vorläufig zu entscheiden, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht und die Höhe erst später feststeht. Als Orientierung nennen die Weisungen zu § 11 SGB II das durchschnittliche Einkommen des letzten Bewilligungszeitraums oder das Einkommen im ersten Monat des neuen Zeitraums. Nach Ablauf des Zeitraums reichst du die Lohnabrechnungen ein, und das Jobcenter entscheidet für jeden Monat abschließend. Zu viel gezahlte Monate werden zuerst mit zu wenig gezahlten Monaten desselben Zeitraums verrechnet (§ 41a Abs. 6 SGB II). Entscheidet das Jobcenter innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums nicht, gilt die vorläufige Bewilligung nach § 41a Abs. 5 SGB II in der Regel als endgültig.
Für den Monat, in dem der erste Lohn erwartet wird, gibt es noch einen zweiten Weg. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB II können Leistungen als Darlehen erbracht werden, "soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen". Das trifft genau den Fall, in dem die Miete am Monatsanfang fällig ist, der Lohn aber erst am Monatsende kommt. Solange du im Leistungsbezug bist, wird ein solches Darlehen nach § 42a Abs. 2 Satz 4 SGB II nicht mit der laufenden Leistung aufgerechnet. Endet der Bezug, wird der Rest nach § 42a Abs. 4 SGB II fällig, und das Jobcenter soll eine Rückzahlungsvereinbarung schließen, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.
Melden: was, wann und wie
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I musst du "Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind", unverzüglich mitteilen. Eine Arbeitsaufnahme ist immer erheblich, auch ein Minijob. Ein förmliches Abmelden vom Grundsicherungsgeld sieht das Gesetz nicht vor: Das Jobcenter hebt die Bewilligung selbst per Bescheid auf, wenn dein Anspruch entfällt. Hilfreich sind diese Unterlagen:
- Arbeitsvertrag mit Beginn, Arbeitszeit und vereinbartem Lohn.
- Datum der Lohnzahlung: Steht im Vertrag, dass das Gehalt zum 15. des Folgemonats gezahlt wird, weiß das Jobcenter sofort, dass der erste Monat ohne Anrechnung bleibt.
- Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers auf dem Vordruck des Jobcenters, sobald sie vorliegt.
- Jede Lohnabrechnung mit dem Kontoauszug des Zuflusses, damit Brutto, Netto und Zuflusstag zusammenpassen.
Wer die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlässt, riskiert zusätzlich eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Stützt das Jobcenter die Rückforderung darauf, liegt eine Aufrechnung gegen spätere Leistungen nach § 43 Abs. 2 SGB II bei 30 statt 10 Prozent. Die Meldung ist also nicht nur Pflicht, sie ist auch der günstigere Weg.
Einstiegsgeld: Förderung trotz Wegfall
Fällt dein Anspruch durch die neue Stelle weg, endet nicht jede Unterstützung automatisch. § 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II erlaubt das Einstiegsgeld ausdrücklich auch dann, "wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt". Es wird für höchstens 24 Monate gezahlt, solange die Beschäftigung besteht, und ist eine Ermessensleistung. Weil Leistungen nach § 37 Abs. 2 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden, solltest du es vor dem ersten Arbeitstag beantragen. Als Leistung nach dem SGB II zählt es nach § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II nicht als Einkommen. Höhe und Grenzen nach der Einstiegsgeld-Verordnung erklärt der Artikel zu Förderung und Bewerbungskosten beim Jobcenter.
Was du tun kannst
- Den Zahltag im Vertrag nachsehen. Er entscheidet darüber, ob dir der erste Monat voll bleibt oder eine Rückforderung entsteht.
- Sofort melden. Noch vor dem ersten Arbeitstag, mit Arbeitsvertrag und Zahltag. So gibt es keinen Anlass für eine Aufhebung wegen verletzter Mitteilungspflicht.
- Geld aus dem letzten Monat nicht verplanen. Kommt der Lohn im selben Monat, kann das Grundsicherungsgeld dieses Monats zurückgefordert werden. Rechne mit Raten von 10 Prozent des Regelbedarfs nach § 40 Abs. 10 SGB II.
- Einstiegsgeld vorher beantragen. Für Zeiten vor dem Antrag gibt es nach § 37 Abs. 2 SGB II nichts.
- Neu rechnen. Mit dem Grundsicherungsgeld-Rechner siehst du, ob dir mit dem neuen Lohn noch ein Anspruch bleibt und wie viel.
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage, er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das Jobcenter, im Streitfall das Sozialgericht. Die Nettobeträge in den Beispielen sind Annahmen, alle übrigen Zahlen stammen aus dem Rechner.
Häufige Fragen
Wann wird der erste Lohn auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
In dem Monat, in dem er auf deinem Konto ankommt (§ 11 Abs. 2 SGB II). Für welchen Monat der Lohn gezahlt wird, spielt keine Rolle. Kommt das Oktobergehalt am 15. November, bleibt der Oktober ohne Anrechnung.
Ist ein Gehalt, das erst im Folgemonat gezahlt wird, eine Nachzahlung?
Nein. Nach den Fachlichen Weisungen zu §§ 11 bis 11b SGB II ist Arbeitsentgelt, das vereinbarungsgemäß im Folgemonat zufließt, keine Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II. Es wird nicht auf sechs Monate verteilt, sondern im Zuflussmonat abzüglich der Absetzbeträge angerechnet.
Muss ich mich beim Jobcenter abmelden, wenn ich Arbeit gefunden habe?
Ein eigenes Abmeldeformular gibt es nicht. Du musst die Arbeitsaufnahme nach § 60 Abs. 1 SGB I unverzüglich mitteilen, am besten mit Arbeitsvertrag und Zahltag. Die Aufhebung erledigt das Jobcenter per Bescheid nach § 48 SGB X.
Muss ich Grundsicherungsgeld zurückzahlen, wenn der erste Lohn im selben Monat kommt?
Das kann passieren, wenn der Lohn deinen Bedarf deckt. Weil die Leistung im Voraus gezahlt wird, war sie für diesen Monat zu hoch. Bei einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Stelle tilgst du die Rückforderung nach § 40 Abs. 10 SGB II in Raten von 10 Prozent des Regelbedarfs, als Alleinstehende 56,30 Euro im Monat.
Was ist, wenn mein Arbeitgeber im ersten Monat einen Abschlag zahlt?
Der Abschlag zählt im Monat der Auszahlung, und in diesem Monat gibt es auch schon Grundabsetzbetrag und Erwerbstätigenfreibetrag (BSG, 29.03.2022, B 4 AS 24/21 R). Im Folgemonat wird die Restzahlung plus ein eventueller neuer Abschlag angerechnet.
Warum bekomme ich nach der Arbeitsaufnahme nur einen vorläufigen Bescheid?
Weil die Lohnhöhe noch nicht feststeht. § 41a Abs. 1 SGB II verlangt dann eine vorläufige Entscheidung. Nach dem Bewilligungszeitraum entscheidet das Jobcenter anhand der Abrechnungen abschließend. Überzahlungen unter 50 Euro für die ganze Bedarfsgemeinschaft werden nicht zurückgefordert.
Bekomme ich Einstiegsgeld, wenn ich wegen des Jobs aus dem Leistungsbezug falle?
Möglich ist es: § 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II lässt das Einstiegsgeld auch zu, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Arbeit entfällt. Es ist eine Ermessensleistung für höchstens 24 Monate, die du vor der Arbeitsaufnahme beantragen solltest.
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