Ratgeber

Kontopfändung und Grundsicherungsgeld: was das P-Konto schützt

Der Anspruch ist unpfändbar, das Geld auf dem Konto ist es nicht. Welche Beträge seit dem 1. Juli 2026 automatisch geschützt sind, welche nur mit Bescheinigung und warum am Monatswechsel besonders viele Konten leerlaufen.

Kurz gesagt: Beim Jobcenter kann niemand pfänden. § 42 Abs. 4 SGB II erklärt den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für unabtretbar und unpfändbar. Sobald das Geld aber gutgeschrieben ist, ist es gewöhnliches Kontoguthaben und von einer Kontopfändung erfasst. Schutz bietet dann allein das Pfändungsschutzkonto. Es schützt seit dem 1. Juli 2026 automatisch 1.590 Euro im Monat. Alles, was dein Grundsicherungsgeld darüber hinaus ausmacht, ist über § 902 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ebenfalls geschützt, dazu das Kindergeld über Nr. 5 und Zuschläge für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über Nr. 1. Diese Erhöhungsbeträge erkennt die Bank aber nur gegen eine Bescheinigung nach § 903 ZPO an. Ohne Nachweis zahlt sie den Überschuss an den Gläubiger.

Zwei Ebenen: der Anspruch und das Konto

Fast jede Verwirrung zu diesem Thema entsteht daraus, dass zwei völlig verschiedene Dinge durcheinandergeraten.

Ebene 1, der Anspruch gegen das Jobcenter. § 42 Abs. 4 SGB II ist eindeutig: "Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden." Ein Gläubiger kann also keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Jobcenter zustellen und dort etwas abgreifen. Das ist eine strengere Regel als bei anderen Sozialleistungen: Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind laufende Geldleistungen sonst wie Arbeitseinkommen pfändbar. Für das Grundsicherungsgeld gilt das gerade nicht.

Unberührt bleibt nur § 53 Abs. 2 SGB I. Danach kannst du selbst deinen Anspruch übertragen oder verpfänden, wenn damit die Rückzahlung eines Darlehens gesichert wird, das dir im Vorgriff auf die Leistung für eine angemessene Lebensführung gewährt wurde, oder wenn der Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung in deinem wohlverstandenen Interesse liegt. Das ist eine freiwillige Entscheidung, kein Zugriff von außen.

Ebene 2, das Guthaben auf dem Konto. Mit der Gutschrift verwandelt sich der geschützte Anspruch in einen ganz normalen Auszahlungsanspruch gegen deine Bank. Der ist pfändbar wie jedes andere Kontoguthaben. Genau hier setzt das Pfändungsschutzkonto an.

Eine oft zitierte Zwischenlösung gibt es nicht mehr: Die frühere Sonderregelung für Sozialleistungen auf dem Konto stand in § 55 SGB I und ist durch Artikel 7 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 zum 1. Januar 2012 aufgehoben worden. Wer heute noch von einer Frist von sieben oder vierzehn Tagen liest, liest eine Fassung, die seit über zehn Jahren nicht mehr gilt.

Der automatische Grundbetrag: 1.590 Euro seit dem 1. Juli 2026

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt den Kern des P-Kontos. Wird Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet, kann der Schuldner "jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt".

Dieser Grundbetrag wird nach § 850c Abs. 4 ZPO jedes Jahr zum 1. Juli entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Die maßgebende Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) setzt die Beträge ab dem 1. Juli 2026 fest:

PositionBetrag monatlichauf dem P-Konto
Grundbetrag (§ 850c Abs. 1 ZPO)1.587,40 €1.590,00 € (aufgerundet)
Erhöhung für die 1. unterhaltsberechtigte Person597,42 €597,42 €
Erhöhung für die 2. bis 5. Person, je332,83 €332,83 €
ab diesem Nettoeinkommen voll pfändbar4.866,30 €-

Die Aufrundung auf volle 10 Euro betrifft nur den Grundbetrag. Die Erhöhungsbeträge gehen unverändert in die Rechnung ein.

Für viele Haushalte im Leistungsbezug ist damit die Sache schon erledigt. Ein alleinstehender Bezieher mit 380 Euro Kaltmiete, 90 Euro Nebenkosten und 70 Euro Heizkosten hat nach dem Grundsicherungsgeld-Rechner einen Bedarf und Anspruch von 1.103 Euro im Monat. Das liegt deutlich unter 1.590 Euro und ist ohne jeden Nachweis geschützt.

Was nicht verbraucht wurde, verfällt nicht sofort. Nach § 899 Abs. 2 ZPO wandert nicht verbrauchtes Guthaben in die drei nachfolgenden Kalendermonate und bleibt dort zusätzlich geschützt. Verfügungen werden dabei immer zuerst mit dem ältesten Guthaben verrechnet.

Die Erhöhungsbeträge des § 902 ZPO: der entscheidende Absatz

Sobald der Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft über 1.590 Euro liegt, kommt es auf § 902 ZPO an. Die Norm nennt sechs Gruppen von Erhöhungsbeträgen, die neben dem Grundbetrag nicht von der Pfändung erfasst werden. Vier davon sind im Leistungsbezug wichtig:

Der Haken liegt nicht im Recht, sondern im Nachweis. Wie das praktisch abläuft, steht im nächsten Abschnitt.

Drei Haushalte durchgerechnet

Alle Bedarfe stammen aus der Logik des Rechners mit den Regelsätzen 2026 (alleinstehend 563 Euro, Paar je 506 Euro, Kind 14 bis 17 Jahre 471 Euro, Kind 6 bis 13 Jahre 390 Euro, Kind 0 bis 5 Jahre 357 Euro, Kindergeld 259 Euro je Kind). Auf dem Konto landen der Anspruch und, sofern er dorthin überwiesen wird, das Kindergeld.

HaushaltAnspruchKindergeldSumme auf dem Kontoautomatisch geschütztgeschützt mit Bescheinigung
Alleinstehend, Warmmiete 540 €1.103,00 €-1.103,00 €1.590,00 €reicht schon ohne
Alleinerziehend, Kinder 3 und 9, Warmmiete 630 €1.624,68 €518,00 €2.142,68 €1.590,00 €2.520,25 € plus 518,00 € Kindergeld
Paar mit 3 Kindern (7, 11, 15), Warmmiete 900 €2.386,00 €777,00 €3.163,00 €1.590,00 €3.185,91 € plus 777,00 € Kindergeld

Die mittlere Zeile im Detail: Regelbedarfe 563 plus 357 plus 390 = 1.310 Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende 36 Prozent von 563 Euro = 202,68 Euro, Unterkunft 630 Euro, macht 2.142,68 Euro Bedarf. Abzüglich 518 Euro Kindergeld bleiben 1.624,68 Euro Anspruch. Der geschützte Betrag setzt sich zusammen aus 1.590 Euro Grundbetrag, 597,42 Euro für das erste und 332,83 Euro für das zweite Kind, dazu das Kindergeld nach § 902 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

In allen drei Fällen ist im Ergebnis das gesamte Geld geschützt. Die Spalte "automatisch geschützt" zeigt aber, was ohne Bescheinigung tatsächlich verfügbar wäre: In der zweiten Zeile wären das 552,68 Euro weniger, in der dritten 1.573 Euro weniger. Genau diese Differenz landet beim Gläubiger, wenn niemand etwas unternimmt.

Deinen eigenen Bedarf und Anspruch kannst du mit dem Grundsicherungsgeld-Rechner in einer Minute ermitteln und mit den 1.590 Euro vergleichen. Wenn du nebenher arbeitest, zeigt dir der Zuverdienst-Optimierer, wie viel netto insgesamt auf dem Konto ankommt; der Lohn ist gesondert zu betrachten, weil er anders als die Leistung selbst nur im Rahmen der allgemeinen Pfändungsfreigrenzen geschützt ist.

Die Bescheinigung nach § 903 ZPO

§ 903 Abs. 1 ZPO regelt die Beweislast unbequem klar: Die Bank darf das Guthaben als Erhöhungsbetrag so lange an den Gläubiger auszahlen, bis der Schuldner nachweist, dass es nicht pfändbar ist. Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung. Ausstellen dürfen sie:

§ 903 Abs. 3 ZPO verpflichtet den Leistungsträger, die Bescheinigung auf Antrag auszustellen, mit Angaben zur Höhe der Leistung, zum Zeitraum und zu den Personen, für die sie mit erbracht wird. Ein formloser Satz an das Jobcenter genügt: Bescheinigung nach § 903 Abs. 3 ZPO zur Vorlage bei der Bank, mit Name, Bedarfsgemeinschaftsnummer und Kontoverbindung.

Drei Fristen solltest du kennen:

Weigert sich die Bank oder passt der gesetzliche Betrag nicht auf deinen Fall, kann das Vollstreckungsgericht nach § 906 Abs. 2 ZPO auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen, wenn sich eine solche Abweichung aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift ergibt. Umgekehrt gilt: Wird wegen einer Unterhaltsforderung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gepfändet (§ 850d, § 850f Abs. 2 ZPO), tritt nach § 906 Abs. 1 ZPO an die Stelle der Beträge aus §§ 899 und 902 ZPO der vom Gericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. Dann gelten die 1.590 Euro nicht automatisch.

Die Falle am Monatswechsel

Das ist der häufigste Grund dafür, dass Geld trotz P-Konto verschwindet, und er hat nichts mit Fehlern der Bank zu tun.

Der Freibetrag des § 899 Abs. 1 ZPO gilt "jeweils bis zum Ende des Kalendermonats". Maßgebend ist also der Kalendermonat, in dem die Gutschrift eingeht, nicht der Monat, für den gezahlt wird. Und § 42 Abs. 1 SGB II bestimmt: "Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden." Das Grundsicherungsgeld für Oktober kommt deshalb in aller Regel schon in den letzten Tagen des September an. Im Freibetrag des September ist es damit aber bereits verbraucht.

Wer im September seinen Freibetrag ausgeschöpft hat, weil dort ebenfalls eine Vorauszahlung eingegangen ist, sieht die Oktoberzahlung im September nicht mehr als frei an. Das Gesetz kennt dafür zwei Puffer:

Praktisch heißt das: Panik am 30. des Monats ist meistens unnötig, weil ein Auszahlungsstopp läuft. Wer aber dauerhaft in der Nähe des Freibetrags liegt, sollte den Kontostand am Monatsende kennen und größere Ausgaben, die aus dem Guthaben des laufenden Monats bezahlt werden sollen, nicht auf die letzten Tage legen.

Einen gesetzlich festgelegten Kalendertag für die Auszahlung gibt es übrigens nicht. § 42 Abs. 1 SGB II ist eine Sollvorschrift und nennt nur "monatlich im Voraus". Der konkrete Zahllauf ist Verwaltungspraxis des jeweiligen Jobcenters. Neu ist seit der Reform die vorzeitige Leistung nach § 42 Abs. 2 SGB II: Auf Antrag können bereits bewilligte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Ansprüche vorgezogen werden, begrenzt auf 100 Euro; der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. Was gilt, wenn noch gar nichts bewilligt ist, steht im Artikel Bearbeitungsdauer und Vorschuss.

P-Konto einrichten und umwandeln

Die Einrichtung ist in § 850k ZPO geregelt und deutlich einfacher, als viele denken.

Was das Jobcenter selbst einbehalten darf

Der Pfändungsschutz des Kontos hilft nur gegen fremde Gläubiger. Kürzungen, die schon vor der Überweisung stattfinden, erreicht er nicht. Drei Fälle sind häufig:

Umgekehrt gilt: Vermögen, das sich auf dem Konto ansammelt, ist eine ganz andere Frage als der Pfändungsschutz. Was im Leistungsbezug geschützt ist und was das Jobcenter als verwertbar ansieht, steht im Artikel Vermögensprüfung 2026.

Was du konkret tun solltest

Häufige Fragen

Kann das Grundsicherungsgeld gepfändet werden?

Der Anspruch selbst nicht. § 42 Abs. 4 SGB II bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Ein Gläubiger kann also nicht beim Jobcenter pfänden. Sobald das Geld auf dem Konto gutgeschrieben ist, ist es aber normales Kontoguthaben und von einer Kontopfändung erfasst. Schutz gibt dann nur das Pfändungsschutzkonto.

Wie viel ist auf dem P-Konto 2026 automatisch geschützt?

1.590 Euro im Monat. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) setzt den Grundbetrag ab dem 1. Juli 2026 auf 1.587,40 Euro monatlich fest. § 899 Abs. 1 ZPO rundet diesen Betrag auf dem P-Konto auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag auf, also auf 1.590 Euro. Dafür brauchst du keine Bescheinigung.

Was passiert, wenn mein Grundsicherungsgeld über 1.590 Euro liegt?

Auch der darüber liegende Teil ist geschützt. § 902 Abs. 1 Nr. 4 ZPO stellt Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden, ausdrücklich in dem Umfang frei, in dem sie den Grundbetrag übersteigen. Die Bank erkennt diesen Erhöhungsbetrag aber nur an, wenn du ihn nach § 903 ZPO nachweist, sonst zahlt sie den Überschuss an den Gläubiger aus.

Ist das Kindergeld auf dem P-Konto geschützt?

Ja. Nach § 902 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder zusätzlich zum Grundbetrag geschützt. Die einzige Ausnahme ist eine Pfändung wegen einer Unterhaltsforderung genau des Kindes, für das das Kindergeld gezahlt wird. Auch dieser Betrag muss der Bank nachgewiesen werden.

Wie bekomme ich ein P-Konto?

Du verlangst von deiner Bank, dass dein bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k Abs. 1 ZPO). Ein neues Konto ist dafür nicht nötig, ein Grund muss nicht genannt werden. Ist das Guthaben schon gepfändet, greift die Umwandlung zum Beginn des vierten auf dein Verlangen folgenden Geschäftstages (§ 850k Abs. 2 ZPO). Jede Person darf nur ein einziges P-Konto führen.

Wer stellt die Bescheinigung für das P-Konto aus?

Nach § 903 Abs. 1 ZPO die Familienkasse, der Sozialleistungsträger, also das Jobcenter, der Arbeitgeber oder eine geeignete Person oder Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, praktisch eine anerkannte Schuldnerberatung. § 903 Abs. 3 ZPO verpflichtet den Leistungsträger, die Bescheinigung auf Antrag auszustellen. Die Bank muss sie ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag beachten.

Warum ist mein Geld weg, obwohl ich ein P-Konto habe?

Meist wegen des Monatswechsels. Der Freibetrag des § 899 Abs. 1 ZPO gilt je Kalendermonat, und maßgebend ist der Monat der Gutschrift. Weil das Grundsicherungsgeld nach § 42 Abs. 1 SGB II monatlich im Voraus erbracht wird, kommt die Zahlung für den Folgemonat schon in den letzten Tagen des laufenden Monats an und verbraucht dessen Freibetrag. Der zweite häufige Grund ist ein fehlender Nachweis für die Erhöhungsbeträge.

Gilt die alte 14-Tage-Regel für Sozialleistungen noch?

Nein. Die frühere Sonderregelung für Sozialleistungen auf dem Konto stand in § 55 SGB I. Sie ist durch Artikel 7 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 zum 1. Januar 2012 aufgehoben worden. Seitdem läuft der gesamte Kontopfändungsschutz ausschließlich über das P-Konto nach den §§ 850k, 899 bis 910 ZPO.

Darf das Jobcenter selbst etwas einbehalten?

Ja, aber das ist keine Pfändung. Eine Aufrechnung nach § 43 SGB II oder die Tilgung eines Darlehens nach § 42a Abs. 2 SGB II mindert die Auszahlung schon vor der Überweisung. Der Pfändungsschutz des Kontos greift dagegen erst danach und hilft gegen diese Einbehalte nicht.

Was ist, wenn wegen Unterhalt gepfändet wird?

Dann gelten die Standardbeträge nicht. Bei einer Pfändung wegen der in § 850d oder § 850f Abs. 2 ZPO genannten Forderungen, also insbesondere Unterhalt und Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, tritt nach § 906 Abs. 1 ZPO der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag an die Stelle der Beträge aus §§ 899 und 902 ZPO. In diesen Fällen lohnt sich eine Beratung besonders.

Kostet ein P-Konto extra?

Für die Führung als Pfändungsschutzkonto darf die Bank kein zusätzliches Entgelt verlangen; der Bundesgerichtshof hat eine solche Klausel mit Urteil vom 16. Juli 2013 (XI ZR 260/12) für unwirksam erklärt, weil das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern nur eine besondere Ausgestaltung des bestehenden Kontos. Das normale Kontoführungsentgelt bleibt zulässig. Wird dir ein Aufpreis berechnet, widersprich schriftlich und lass dir die Erhebung begründen.

Weiterlesen

Mietschulden und Stromschulden: zahlt das Jobcenter?
Rückforderung vom Jobcenter: Aufhebungs- und Erstattungsbescheid verstehen
Vermögensprüfung 2026: Schonvermögen und Karenzzeit erklärt
Wie lange dauert die Bearbeitung? Vorschuss und vorläufige Bewilligung
Zum Grundsicherungsgeld-Rechner: Anspruch 2026 berechnen